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Satzung

Die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen als Download im PDF Format.
Beachten Sie auch die Satzungsänderungen vom 18.5.2011 und 1.1.2014 ! , vom 12.04.2018, vom 28.11.2022 und vom 05.09.2023

I

Satzung
des Wasserbeschaffungsverbandes
Albertshofen

Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erlässt aufgrund des § 6 sowie § 79
Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz
(WVG) vom 12.2.1991 (BGBI I S. 405) mit Genehmigung des Landratsamtes
Kitzingen vom 12.05.2003 folgende
Verbandssatzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verband führt den Namen Wasserbeschaffungsverband Albertshofen.
(2) Dieser Verband hat seinen Sitz in Albertshofen, Landkreis Kitzingen.
(3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes (WVG).
(4) Der Wasserbeschaffungsverband dient dem öffentlichen Interesse und dem
Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er ist ein
nicht auf Gewinnerzielung gerichtetes gemeinnütziges Unternehmen im Sinne der
§§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977).
I. Abschnitt
Aufgaben, Unternehmen und Verbandsmitglieder

§ 2
Aufgabe
Der Verband hat zur Aufgabe, die Mitglieder des Verbandes mit Trinkwasser für die
Hauswasserversorgung und mit Brauchwasser für die Berieselung der gärtnerisch
genutzten Grundstücke zu versorgen sowie die Wege im Bewässerungsgebiet der
Gemeinde Albertshofen zu errichten und zu unterhalten.
(2) Der Verband hat die Wasserversorgungsanlagen – Tiefbrunnen und Zuleitungen
– herzustellen und zu unterhalten.

§ 3
Verbandsgebiet
Der Verband erstreckt sich auf das Gebiet, wie es sich aus den Plänen des
Wasserwirtschaftsamtes Würzburg vom 20.10.1977 ergibt.

§ 4
Unternehmen und Ausführung des Unternehmen
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die im Verbandsgesetz
notwendigen Arbeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben durchzuführen. Das
Verbandsunternehmen umfasst dabei die der Aufgabenerfüllung dienenden
baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und
sonstige Maßnahmen. Der Umfang des Unternehmens ergibt sich aus den
Festlegungen des Verbandsgebietes (§ 3).
(2) Änderungen und Ergänzungen des Planes und des Unternehmens werden vom
Verbandsvorstand mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder von dieser
angeordnet. Vor wesentlichen Veränderungen ist ein Beschluß der
Verbandsversammlung herbeizuführen. Der Verbandsvorsteher macht die
Änderungen und Ergänzungen nach § 23 bekannt. Berühren die Änderungen und
Ergänzungen die Satzung, so gilt § 24.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(§ 5 WVG, Art. 1 Abs. 3 BayAGWVG).

§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Wasserbeschaffungsverbandes sind die jeweiligen Eigentümer der
im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder) und die im
Mitgliederverzeichnis aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie
deren Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten
als ein Mitglied.
(2) Anspruch auf Aufnahme als ein neues Mitglied hat, wer einen Vorteil aus der
Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des
Verbandes zu dulden hat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe
entfallen sind, sind berechtigt, die Aufhebung Ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies
gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt
hat oder wenn durch Aufhebung der Mitgliedschaft Nachteile für das öffentliche
Interesse , den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche innerhalb von zwei Monaten widersprechen
kann. Widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.
(4) Der Verbandsvorsteher führt ein Mitgliederverzeichnis mit folgenden Daten:
Name und Anschrift des Mitglieds sowie Grundstücksgröße und Flurnummer des
Mitglieds. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem Laufenden zu halten. Die
Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift des Verzeichnisses sowie seiner Nachträge
bzw. Änderungen.

§ 6
Mitgliederpflichten
(1) Die Beschäftigten des Verbandes und dessen Beauftragte sind berechtigt,
Grundstücke zu betreten und zu benutzen, soweit dies zur Durchführung des
Unternehmens erforderlich ist. Das Verbandsmitglied hat insbesondere die zur
Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf dem
Ufergrundstück zu dulden. Die für das Unternehmen benötigten Stoffe (z.B. Steine,
Erde oder Rasen) können – vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlichen Genehmigungen – aus den im Verbandsgebiet gelegenen
Grundstücken entnommen werden. Im übrigen gilt Art. 51 BayWG.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit
Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen. Wenn diese nicht
zustimmt, teilt der Verbandsvorsteher es der Aufsichtsbehörde mit. (§35 WVG)
(3) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken dem Betroffenen unmittelbare
Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen. (§§ 36 und 37 WVG).
(4) Die Verbandsmitglieder haben jede Beschädigung an den Anlagen des
Verbandes – Brunnen, Pumpanlagen und Zuleitungen – zu vermeiden und
Beschädigungen sowie sonstige Störungen sofort dem Verbandsvorsteher zu
melden. Sie haben alles zu unterlassen, was der Sicherheit und den Schutz der
Anlagen gefährdet oder eine Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde. Im übrigen werden die Anlagen des Verbandes durch einen vom
Verband bestellten Wasserwart laufend beaufsichtigt und instandgehalten.
Festgestellte Mängel sind dabei unverzüglich dem Verbandsvorsteher zu melden.
(5) Wird das Eigentum oder Erbbaurecht auf jemand anderen übertragen oder
ändern sich Anschrift und Grundstücksgröße, so ist dies dem
Wasserbeschaffungsverband mitzuteilen.
(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, Ehrenämter anzunehmen, soweit nicht ein wichtiger
Grund der Annahme entgegensteht. Über eine Entschädigung beschließt die
Verbandsversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(7) Der Verband erlässt zur Regelung weiterer Einzelheiten eine
Wasserabgabeordnung (WAO).
II. Abschnitt
Verbandsorgane

§ 7
Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandsversammlung.
2. Der Verbandsvorstand.
(§ 46 WVG)
Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes ist gleichzeitig Verbandsvorsteher.
A. Die Verbandsversammlung

§ 8
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung.Sie
können im Fall einer Verhinderung durch Bevollmächtigte vertreten werden.
Bevollmächtigt können nur Mitglieder werden. Dabei darf jedes Mitglied nur ein
weiteres Mitglied vertreten.

§ 9
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden, der Vorstandsmitglieder,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der WAO, der BGO, des
Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der
Geschäftspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
4. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushalten,
5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
6. Entlastung des Vorstands,
7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und
von Vergütungen für Vorstandsmitglieder,
8. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und
dem Verband,
9. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten (§ 47 WVG).

§ 10
Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf ein und
teilt die Tagesordnung mit.
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß
außerdem ohne Verzug einberufen werden, wenn es Verbandsmitglieder, deren
Stimmen zusammen den vierten Teil aller Stimmen erreichen, oder die
Aufsichtsbehörde unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen. Wird dem
Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die
Verbandsversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann der
Verbandsvorsteher die Frist abkürzen; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(4) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die
Aufsichtsbehörde (LRA Kitzingen) sowie das Wasserwirtschaftsamt Würzburg ein
(§§ 47, 48 und 74 WVG).

§ 11
Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung sein Vertreter, bereitet die
Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen Verbandsmitglieder
aufzustellen.
(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über die
Angelegenheiten des Verbandes. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen
Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem
Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.
(4) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Würzburg
sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.
(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, es sei denn, die
Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder beschließt den Ausschluß der
Öffentlichkeit (§§ 48 und 74 WVG).

§ 12
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Versammlung, Art und
Ergebnis der Abstimmungen, ferner die Beschlüsse und Wahlergebnisse
festzuhalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und vom Schriftführer zu
unterschreiben. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Verbandes oder ein
Verbandsmitglied, wenn dieses zustimmt, zugezogen werden. Eine Abschrift der
Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

§ 13
Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung
(1) Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung
genügt die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder. Im übrigen gelten, soweit
das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, die
Vorschriften des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ausschüsse. Die
Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn bei wiederholter Ladung mitgeteilt worden ist, dass
ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse gefasst werden
können.
(2) Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf das Beitragsverhältnis eine Stimme.
(3) Für Wahlen gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend. Es wird geheim
abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht errreicht, so findet eine Stichwahl unter
den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber
die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die
Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder drei Bewerber die
gleiche, nächsthöhere Stimmzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die
Stichwahl mit dem dem Bewerber mit der höchsten Stimmzahl kommt
(§§ 48, 52, 53 und 58 WVG).

§ 14
Zusammensetzung des Vorstandes,
Entschädigung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 10 ordentlichen
Mitgliedern.Der Vorstand beruft 1 ordentliches Mitglied zum Stellvertreter des
Vorsitzenden.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten als
Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Vorstand
festgesetzt wird. Der Vorsitzende erhält neben dem Sitzungsgeld eine vom
Vorstand festzusetzende Vergütung. Die Aufwandsentschädigungen müssen
von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (§§ 52, 53 WVG).

§ 15
Amtszeit
(1) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amszeit ausscheidet, so ist für den
Rest der Amtszeit nach § 13 Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen
Vorstandsmitglieder im Amt.
(4) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit
Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats
nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der
vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde,
so ist die Abberufung unwirksam.

§ 16
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) der Verbandsvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten,
die nicht durch das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung der
Verbandsversammlung oder dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten sind. Zu den
Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
2. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,
3. die Ermittlung der Grundsätze für die Beitrag- und Gebührenbemessung,
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von im Haushaltsplan enthaltenen und
unter Rechtsaufsicht genehmigten Darlehen und über sonstige
Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung oder Verfügung zu Lasten des
Verbandes im Werte bis zu Euro 15.000,-- enthalten,
5. die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung, der
Verbandsaufgabe, des Unternehmens und des Plans.
(2) Der Verbandsvorstand leitet den Verband nach Maßgabe des
Wasserverbandsgesetzes und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der
Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen
(§ 54 WVG).

§ 17
Sitzungen des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorsitzende beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein
und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann er die Frist
abkürzen; in der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde
kann den Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie kann die Leitung ohne
Stimmrecht beanspruchen.
(2) Sitzungstermin und Tagesordnung wichtiger Sitzungen werden der
Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.
(3) Vorstandsmitglieder, die verhindert sind, teilen dies unverzüglich dem
Vorsitzenden mit.

§ 18
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und
mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschliessen, wenn
in einer wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, das ungeachtet der Zahl der
anwesenden Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden können. Ist die Form
oder die Frist der Ladung nicht gewahrt, so ist der Vorstand nur beschlussfähig,
wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(2) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von
allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.
(3) Der Verbandsvorstand beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 19
Geschäfte des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher hat die Geschäfte zu erledigen, die ihm durch das
Wasserverbandsgesetz oder die Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. Er
unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder des
Verbandsvorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu
wichtigen Geschäften. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Vorstehers:
1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,
2. der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,
3. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
und des Vorstandes,
4. die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der
Verbandsanlagen,
5. die Einziehung der Verbandsbeiträge und der Verbandsgebühren,
6. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse,
7. die Aufsicht über die Kassenverwaltung.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher oder
falls er verhindert ist – seinem Vertreter – unterzeichnet sind
(§ 55 WVG).
III. Abschnitt
Verbandsbeiträge, Verbandsgebühren, Haushalt und Rechnungswesen

§ 20
Verbandsbeiträge und Verbandsgebühren
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge und Gebühren
zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben und einer ordentlichen
Haushaltsführung erforderlich ist. Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als
Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage vom Unternehmen des
Verbandes einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Beiträgen herangezogen werden. Der
Nutznießer ist vorher anzuhören (§ 28 WVG).
(2) Der Verband erlässt für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren eine Beitragsund
Gebührenordnung zur Wasserabgabeordnung (BGO – WAO) und im Falle der
Verbesserung der Wasserversorgungsanlage eine Beitragsordnung für die
Verbesserung der Wasserversorgungsanlage (VBO).

§ 21
Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung
(1) Der Vorstand des Wasserverbandes hat jährlich einen Haushaltsplan sowie bei
Bedarf Nachträge aufzustellen. Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und
Ausgaben des Verbandes im Haushaltsjahr. Er ist Grundlage für die Verwaltung aller
Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan sowie die Nachträge dazu sind von
der Verbandsversammlung festzulegen und der Aufsichtsbehörde spätestens einen
Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen; als Haushaltsjahr gilt das
Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann wegen des geringen und regelmäßig
wiederkehrenden Geldverkehrs des Verbandes auch für zwei Jahre aufgestellt und
festgesetzt werden. Die Haushaltsfestsetzung kann durch die Aufsichtsbehörde
erfolgen, wenn der Wasserverband untätig ist.
(2) Der Verbandsvorsteher kann Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan festgesetzt
sind, leisten, wenn der Verband dazu verpflichtet ist, ein Aufschub erheblichen
Nachteil bringen würde und die Entscheidung der Verbandsversammlung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten
des Verbandes entstehen können und für die ausreichende Mittel nicht vorhanden
sind, nur bei unabweichbaren Bedürfnis treffen. Unter diesen Voraussetzungen kann
er dann auch die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern des Verbandes
einziehen lassen. War die Verbandsversammlung mit der Angelegenheit noch nicht
befasst, so beruft der Verbandsvorsteher sie zur Festsetzung eines Nachtrags zum
Haushaltsplan unverzüglich ein.
(3) Am Ende des Haushaltsjahres hat der Verbandsvorsteher eine Rechnung über
alle entstandenen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres
gemäß dem Haushaltsplan (Jahresrechnung) zu erstellen. Diese ist im ersten
Quartal des Folgejahres von einem Prüfer zu prüfen, der von der Regierung von
Unterfranken anerkannt wurde.Die Prüfung erstreckt sich darauf,
1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung
ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind und
3. ob diese Rechungsbelege mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung und
sonstigen Vorschriften im Einklang stehen.
Das Ergebnis der Prüfung (Prüfbericht) ist im ersten Quartal des folgenden
Haushaltsjahres dem Verbandsvorsteher und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Der Vorstand des Verbandes legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der
Verbandsversammlung vor; diese beschließt sodann über die Entlastung des
Vorstands.
(§ 65 WVG)
IV. Abschnitt
Satzungsänderung und besondere Verfahrensvorschriften

§ 22
Dienstkräfte
(1) Der Verband kann gemäß den Beschlüssen der Verbandsversammlung für die
Kassenführung einen Kassenverwalter/einen Verbandstechniker für die
Durchführung des Verbandsunternehmens bestellen.
(2) Die Einstellung des Kasserverwalters/des Verbandstechnikers bedarf der
Bestätigung, seine/ihre Besoldung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 23
Bekanntmachungen
Die Satzung, Satzungsänderungen sowie sonstige Vorschriften des Verbandes
werden im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, andere für die Öffentlichkeit bestimmte
Mitteilungen des Verbandes werden in ortsüblicher Weise in den Gemeinden, in
deren Gebiet die zum Verband gehörenden Grundstücke der Mitglieder liegen,
bekanntgemacht. Im übrigen gilt Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung
des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).

§ 24
Änderung der Satzung und der Abgabeordnung durch den Verband
(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der WAO und der BGO genügt die
Mehrheit der anwesenden Stimmen in der Verbandsversammlung. Der Beschluß
über die Änderung der Aufgaben des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmen in der Verbandsversammlung.
(2) Die Änderung der Satzung der WAO und der BGO bedarf der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich
bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer
Zeitpunkt festgelegt ist. (§ 58 WVG)

§ 25
Änderung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung, der WAO und der BGO
aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.
(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach,
kann die Aufsichtsbehörde die Satzung, die WAO und die BGO ändern. § 29 Abs. 2
Satz 2 gilt auch für diesen Fall (§ 59 WVG).

§ 26
Anordnungsbefugnis des Vorstandes
(1) Die Verbandsmitglieder und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten
Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz, Satzung oder einer auf WAO
und BGO beruhenden Anordnung des Vorstandes, insbesondere Anordnungen zum
Schutz des Verbandsunternehmens, zu befolgen.
(2) Die Anordnungsbefugnis kann auch vom Vorsteher allein wahrgenommen
werden (§ 68 WVG).

§ 27
Rechtsbehelfe
Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach der
Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Rechtsbehelfe gegeben.
V. Abschnitt
Aufsicht

§ 28
Staatliche Aufsicht
Der Verband untersteht der Aufsicht des Landratsamtes Kitzingen.
In technischen Angelegenheiten steht das Wasserwirtschaftsamt Würzburg beratend
zur Seite. Es hält mit dem Verbandsvorsteher unmittelbar Verbindung, prüft die
technischen Angelegenheiten des Verbandes und berät den Verbandsvorsteher
(§ 72 Abs. 1 WVG, Art. 2 BayAGWVG).

§ 29
Genehmigungspflichtige Geschäfte
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögungsgegenständen,
2. zur Aufnahme von Darlehen, soweit diese insgesamt einen Betrag von
€ 15.000,-- übersteigen,
3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen
und zur Bestellung von Sicherheiten,
4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der
Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von
Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem im Absatz
1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 allgemein zulassen.
(4) Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In
begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch
Zwischenbescheid um einen Monat verlängern
(§ 75 WVG).

§ 30
Inkraftreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis
Kitzingen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.09.1962 (bekanntgemacht im Amtsblatt für
den Landkreis Kitzingen vom 10.10.1962 Nr. 37, S. 1) in der Fassung der
Änderungssatzung v. 24.10.2002 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis
Kitzingen 2002 S. 280) außer Kraft.
(§ 58 Abs. 2 WVG)

Albertshofen, 12.05.2003 Herbert Köhler
Verbandsvorsteher

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Satzungsänderung vom 1.1.2014

Vollzug des Wasserverbandsgesetzes;
1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen

Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erlässt aufgrund des § 6 sowie § 79 Abs. 2 des Gesetzes
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) mit
Genehmigung des Landratsamtes Kitzingen vom 05.03.2015 folgende Satzung:

§ 1
Änderung

Dem § 4 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen wom 12.05.2003 (LKrAB/S. 176)
wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) zur Einsparung von Energie können alternative Energieerzeuger angeschafft werden , die sowohl
zum Eigenverbrauch als auch zum Energieverkauf genutzt werden."

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

Albertshofen, den 06.03.2015

Erich Wenkheimer
1. Verbandsvorsteher
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II
Ordnung für die Wasserversorgungseinrichtung
des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen
(Wasserabgabeordnung - WAO -)
Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erlässt aufgrund des § 6 sowie § 79
Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz
(WVG) vom 12.2.1991 (BGBI S. 405) mit Genehmigung des Landratsamtes
Kitzingen vom 12.05.2003 folgende
Wasserabgabeordnung

§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der Verband betreibt eine Einrichtung zur Wasserversorgung für das
Verbandsgebiet Albertshofen.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt der Verband.

§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Ordnung ist jedes räumlich zusammenhängende und
einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.
Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften dieser Ordnung für die Grundstückseigentümer gelten auch für
Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.
Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften
als Gesamtschuldner.

§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Ordnung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet,
von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der
(= Hausanschlüsse) Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen
mit der Anschlußvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Anschlußvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der
Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit
integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder
Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen
technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die
gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage
einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der
Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler sind Meßgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen
Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene
Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der
.Wasserzähler.
Anlagen des Grund- sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken
stückseigentümers oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche
= (Verbrauchsleitungen) gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich
ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

§ 4
Anschluß- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach
Maßgabe dieser Ordnung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und
mit Wasser beliefert wird.
(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,
die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer
kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende
Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die
Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Verband.
(3) Der Verband kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende
Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem
Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert,
es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem
Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4) Der Verband kann ferner das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in
Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von
Löschwasser.

§ 5
Anschluß- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluß Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf
denen Wasser verbraucht wird, an die verbandseigene
Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlußzwang). Ein
Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich
unmöglich ist.
(2) Auf Grundstücken, die an die verbandseigene Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des
Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken
(Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für
Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie
haben auf Verlangen des Verbands die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6
Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz
oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen
Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht
zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim
Verband einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten
Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die verbandseigene
Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften
oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht
insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf
i.S. von Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser
erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der
verbandseigenen Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und
Weiterverteilern sowie die Vorhaltung von Löschwasser.
(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der
Grundstückseigentümer dem Verband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn
eine solche Anlage nach dem Anschluß an die verbandseigene Wasserversorgung
weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
daß von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das
verbandseigene Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei einer Nachspeisung in
eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach
DIN 1988 Teil 4 Nr. 2.2.1).

§ 8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluß berechtigt oder verpflichtet,
so kann der Verband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis
begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Ordnung und
der Beitrags- und Gebührenordnung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der
Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 9
Grundstücksanschluß
(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im
Eigentum des Verbands.
(2) Der Verband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch, wo und an
welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher
zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der
Grundstücksanschluß auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich
geändert werden, so kann der Verband verlangen, daß die näheren Einzelheiten
einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt
werden.
(3) Der Grundstücksanschluß wird von dem Verband hergestellt, angeschafft,
verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muß
zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(4) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Der Verband kann hierzu
schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine
Einwirkungen auf den Grundstücksanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des
Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie
sonstige Störungen unverzüglich dem Verband mitzuteilen.

§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit
Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem
anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem
anderen verpflichtet.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage
und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Störungen anderer
Abnehmer oder der verbandseigenen Wasserversorgungseinrichtungen sowie
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluß
wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des
Grundstückseigentümers.
(3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten
Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese
Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden.
Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören,
unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben
des Verbands zu veranlassen.

§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich
geändert wird, sind dem Verband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung
einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein
Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs.3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei dem Verband aufliegenden Mustern
zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu
unterschreiben.
(2) Der Verband prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser
Ordnung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Verband schriftlich seine
Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit
Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt der Verband nicht zu, setzt er dem Bauherrn
unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten
Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung
befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden
Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die
vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des
Verbands begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen,
insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch
die Zustimmung unberührt.
(4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den
Verband oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein
Installateurverzeichnis des Verbands oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens
eingetragen ist. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind,
dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verbandes verdeckt werden, andernfalls
sind sie auf Anordnung des Verbandes freizulegen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlage bei dem
Verband über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluß der
Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Verband
oder seine Beauftragten.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 kann der Verband Ausnahmen
zulassen.

§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Der Verband ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und
nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Er hat auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche
Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluß oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch
deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für
die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel
festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des
Verbands, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der
Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur
Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung,
ob die Vorschriften dieser Ordnung und die von dem Verband auferlegten
Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der
Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon
nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die
Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben
die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme dem
Verband mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich
erhöht.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem Verband für von ihnen
verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Ordnung
zurückzuführen sind.

§ 14
Art und Umfang der Versorgung
(1) Der Verband stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührenordnung
aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem
Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des
Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Der Verband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im
Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten
Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen
Gründen zwingend erforderlich ist. Der Verband wird eine dauernde wesentliche
Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der
Umstellung schriftlich bekanntgeben und die Belange der Anschlußnehmer möglichst
berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf
eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3) Der Verband stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tagund
Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit
und solange der Verband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen,
Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren
Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der
Verband kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken
oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des
Anschluß- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der
Verband darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten
vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Verband Absperrungen der Wasserleitung
vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und
voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die
angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes
Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verbands; die Zustimmung wird
erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe
entgegenstehen.
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für
Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere
Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die
der Verband nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen
veranlaßt sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung
verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.

§ 15
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden,
so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere
Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Verband zu treffen.
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie
müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3) Wenn es brennt oder wenn Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen des
Verbands, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die
Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum
Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in
diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4) Bei Feuergefahr hat der Verband das Recht, Versorgungseinrichtungen und
Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung
betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

§ 16
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
(1) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen
vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei dem Verband zu beantragen. Muß das
Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der
Wasserabgabe entscheidet der Verband; er legt die weiteren Bedingungen für den
Wasserbezug fest.
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu
anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt der Verband
auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur
Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.

§ 17
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der
Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet
der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des
Grundstückseigentümers, es sei denn, daß der Schaden von dem Verband oder
einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig
verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch
Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbands oder eines Erfüllungsoder
Verrichtungshilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch
durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Verbands
verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem
Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das
gelieferte Wasser im Rahmen des § 14 Abs. 4 weiterleitet, haftet der Verband für
Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem
Grundstückseigentümer.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern
anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus
unerlaubter Handlung geltend machen. Der Verband ist verpflichtet, den
Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung
durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft
zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt
werden können und seine Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter dreißig Euro.
(5) Schäden sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

§ 18
Wasserzähler
(1) Der Wasserzähler für die Trinkwasserversorgung ist Eigentum des Verbands. Die
Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und
Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Verbands; er bestimmt auch Art,
Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung
hat der Verband so zu verfahren, daß eine einwandfreie Messung gewährleistet ist;
er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten
Interessen zu wahren.
(2) Der Verband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die
Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien
Messung möglich ist. Der Verband kann die Verlegung davon abhängig machen,
daß der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die
Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den
Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband
unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und
Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Verbands möglichst in
gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Verbands vom
Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die
Wasserzähler leicht zugänglich sind.

§ 19
Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Der Verband kann verlangen, daß der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten
an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht
oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die
unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt
werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in
ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

§ 20
Nachprüfung der Wasserzähler
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler
durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6
Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag
auf Prüfung nicht beim Verband, so hat er diesen vor Antragstellung zu
benachrichtigen.
(2) Der Verband braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur
nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu
übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht
überschreitet.

§ 21
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Verband unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der
öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine
Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich dem Verband zu melden.
(3) Will ein zum Anschluß oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug
einstellen, hat er beim Verband Befreiung nach § 6 zu beantragen.

§ 22
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Der Verband ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos
einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Ordnung oder
sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die
Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen
abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen
auf Einrichtungen des Verbands oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte
des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung
zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der
Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und
hinreichende Aussicht besteht, daß der Grundstückseigentümer seinen
Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die
Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die
Gründe für die Einstellung entfallen sind.

§ 23
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Der Verband kann zur Erfüllung der nach dieser Ordnung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Ordnung vorgeschriebenen Handlungen, eines
Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis
Kitzingen in Kraft.
Albertshofen, 12.05.2003 Herbert Köhler
Verbandsvorsteher

III
Beitrags- und Gebührenordnung
zur Wasserabgabeordnung
des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen
(BGO-WAO) vom
Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erlässt aufgrund des § 6 sowie § 79
Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände –
Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.2.1991 (BGBI S. 405) mit
Genehmigung des Landratsamtes Kitzingen vom 12.05.2003 folgende
Beitrags- und Gebührenordnung

§ 1
Grundsätze der Beitrags- und Gebührenerhebung
(1) Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erhebt von seinen Mitgliedern
zur Deckung des Aufwandes, der ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
§ 2 der Verbandssatzung einschließlich deren Finanzierung entsteht und nicht
anderweitig gedeckt ist.
1. Beiträge für die erstmalige Herstellung und den Grunderwerb.
1
2. Gebühren für die laufende Unterhaltung der Anlagen zur
Versorgung und Erschließung der Grundstücke
a) mit Trinkwasser zur Hauswasserversorgung
(Wasserversorgung) –ganzjährig –
b) mit Brauchwasser zur Berieselung der gärtnerisch genutzten Flächen
(Feldberegnung) – nur während der Vegetationszeit –
c) innerhalb des Bewässerungsgebietes mit Wegen (Wegebau).
(2) Der gebührenfähige Aufwand wird
a) für die Wasserversorgung und die Feldberegnung
b) für den Wegebau
jeweils zusammengefaßt ermittelt.
(3) Es besteht nicht die Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Der Erhebung von
Beiträgen und Gebühren werden die reinen Selbstkosten zugrunde gelegt.
Erwirtschaftete Überschüsse werden vom jeweiligen gebührenfähigen Aufwand
in Abzug gebracht.

§ 2
Beitragstatbestand
(1) Hinsichtlich der Wasserversorgung wird der Beitrag für bebaute oder gewerblich
genutzte Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAO ein Recht zum Anschluß
an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für
Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorungseinrichtung tatsächlich
angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAO an
die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.
(2) Hinsichtlich der Feldberegnung wird der Beitrag für die tatsächlich an die
Feldberegnung angeschlossenen Grundstücke erhoben und hinsichtlich Wegebau
der Beitrag für die anliegenden Grundstücke erhoben.

§3
Entstehung der Beitragsschuld
Hinsichtlich der Wasserversorgung entsteht die
(1) Beitragsschuld im Falle des
1. § 2 Abs. 1, Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgung
angeschlossen werden kann.
2. § 2 Abs. 1, Satz 2, erste Alternative, sobald das Grundstück an die
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist.
3. § 2 Abs. 1, Satz 3, 2. Alternative, mit Abschluß einer Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vom dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des
Grundstückes vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht
die Beitragsschuld mit dem Abschluß dieser Maßnahme.
(3) Hinsichtlich der Feldberegnung entsteht die Beitragsschuld mit Anschluß an die
Anlage.
(4) Hinsichtlich des Wegebaues entsteht die Beitragsschuld mit Abschluß der
erforderlichen Maßnahmen und dem Eingang der letzten Kostenrechnung.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld
Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Bei der Wasserversorgung wird der Beitrag nach der Nutzungsfläche berechnet
Diese ergibt sich aus der Vervielfachung des Grundstücksfläche (§ 6) mit dem
Nutzungsfaktor (§ 7). Die beitragspflichtigen Flächen lehnen sich an die Grundstücksflächen
und Nutzungsfaktoren an, welche nach der „Beitragssatzung für die
Verbesserung der Entwässerungseinrichtung“ der Gemeinde Albertshofen
ermittelt wurden. Abweichungen sind aufgrund unterschiedlicher Satzungsinhalte
möglich.
(2) Bei der Feldberegnung und dem Wegebau werden die Beiträge nach der
Grundstücksfläche berechnet.

§ 6
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt
1. der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im
Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich für die
Ermittlung der zulässigen Nutzung gelegene Fläche zugrundezulegen.
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen
nicht
enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen
von der Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden
Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
Begrenzung hinaus, so ist die Grundstücksgrenze maßgebend, die durch die hintere
Grenze der Nutzung mit einem angemessenen Umgriff bestimmt wird.
3. wenn aneinandergrenzende Grundstücke desselben Eigentümers einheitlich
wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt
dieser Grundstücke; Nr. 1 bzw. 2 sind entsprechend anzuwenden.
4. wenn das erschlossene Grundstück im Außenbereich liegt, die
Grundstücksfläche die der vorhandenen Bebauung als
Umgriffsfläche zuzurechnen ist.
(2) Bei der Feldberegnung und dem Wegebau werden von den nach den Absätzen
1-4 ermittelten Flächen folgende Flächen in Abzug gebracht :
a) Mehrzuteilung im Flurbereinigungsverfahren für Anwandswege, die in der
Fläche eines Grundstückes enthalten sind, aber gärtnerisch nicht genutzt
werden können, bis zu einer Tiefe von 4 m und
b) Flächen von Gebäuden und Hofräumen, die vor der Neuverteilung im
Flurbereinigungsverfahren angelegt worden sind.

§ 7
Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 6) mit
dem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit
zuzüglich je weiteres Vollgeschoß 0,30
(2) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten
bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Anzahl ihrer Geschosse.
(3) Bei Grundstücken, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit erschließungsrelevant genutzt
werden oder genutzt werden dürfen (z.B. Freibäder, Friedhöfe, Sakralbauten,
Sportanlagen, Kleingartenanlagen), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5
zugrundegelegt.
(4) Bei Grundstücken, die nur mit Gebäuden zur überdachten Pflanzenproduktion
bebaut sind, soweit diese nicht im beplanten oder unbeplanten Innenbereich
liegen, wird ein Nutzungsfaktor von 0,25 zugrundegelegt.

§ 8
Ermittlung der Vollgeschosse
(1) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse
(§ 9) festgesetzt ist, gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der für
den Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsverordung. Im Übrigen gelten
als Geschosse Vollgeschosse im der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der
zum Zeitpunkt des Entstehen der Beitragsschuld geltenden Fassung.
(2) Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei
Gebäuden ohne Vollgeschoss ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung der
tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten
Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5,
mindestens jedoch die nach §§ 9 und 10 maßgebende Geschosszahl.
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher
Vollgeschoßzahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse
maßgebend.

§ 9
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
die Geschosszahl bzw. Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage
festsetzt.
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Vollgeschoßzahl genehmigt, so ist
diese zugrundezulegen.
(2) Weist der Bebauungsplan statt einer Vollgeschoßzahl eine Baumassenzahl
aus, so gilt als Vollgeschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine
größere Baumassenzahl genehmigt, so ergibt sich die Vollgeschoßzahl durch
Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger
Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(3) Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage aufgrund öffentlichrechtlichen
Beschränkungen nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich
verwirklichbare Zahl der Vollgeschosse, Baumasse oder Höhe der baulichen
Anlage maßgebend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine
Planfestsetzung im Sinne des § 9 besteht
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die
der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 9 enthält ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse,
2. bei unbebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der
näherer Umgebung überwiegend vorhanden Vollgeschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend die Zahl der
vorhandenen Vollgeschosse.

§ 11
Beitragssatz
(1) Wasserversorgung
Der Beitrag beträgt für die Trinkwasserversorgung pro qm Nutzungsfläche
Euro 1,79
(2). Feldberegnung
Der Beitrag beträgt für anschließbare Grundstücke pro qm Grundstücksfläche
Euro 0,50
(3) Wegebau
Beim Wegebau wird der abzudeckende Aufwand nach den einzelnen
Grundstücksflächen verteilt.

§ 12
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§13
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie
für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAO sind mit
Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse
(Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der
jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs
Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch
wird einen Monat nach Erstellung des Erstattungsbescheides fällig.

§14
Gebührenerhebung
Der Verband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundund
Verbrauchsgebühren.

§15
Grundgebühr
Die Grundgebühr bei der Wasserversorgung beträgt 12,50 €/Jahr je abgelesenen
Wasserzähler und bei der Feldberegnung 25,00 €/je ha Grundstücksfläche/Jahr.

§16
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der
Wasserversorgungseinrichgung entnommenen Wassers berechnet.
2) Bei der Wasserversorgung wird
a) eine Gebühr von 1,45 Euro je cbm Wasser
b) eine Gebühr von 0,50 Euro je cbm Trinkwasser ausschließlich für die
Gartenbewässerung und nur durch Nachweis über zusätzlichen Gartenzähler
erhoben.
(3) Bei der Feldberegnung wird
a) eine Gebühr von 0,30 Euro je cbm verbrauchten Wasser
erhoben.
(4) Ergibt die Jahresbilanz nach einer Abrechnung gemäß den Absätzen 1 bis 3
a) einen Überschuß, so wird, dieser den Mitgliedern anteilig je cbm des
insgesamt von ihnen verbrauchten Wassers erstattet,
b) einen Fehlbetrag, so wird dieser von den Mitgliedern anteilig je cbm des
insgesamt von ihnen verbrauchten Wassers nacherhoben.
(5) Für den Wasserverbrauch ist die Anzeige des Wasserzählers maßgebend. Er
ist durch den Verband zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht
ermöglicht wird oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der
Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

§17
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühren entstehen mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf dem Zeitpunkt
der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Verband teilt dem
Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die
Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

§18
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des dinglich berechtigt ist.
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen
Betriebes. Mehrere Grundstücksschuldner sind Gesamtschuldner.

§19
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Festsetzungsbescheides fällig. Der Verband kann im Festsetzungsbescheid einen
späteren Zeitpunkt bestimmen; in diesem Fall kann die Schuld auf Wunsch vorzeitig
abgelöst werden.
(2) Vor Entstehen der Schuld kann der Verband Vorauszahlungen bis zu 100 % der
Jahresabrechnung des Vorjahres verlangen.

§ 20
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Verband für die Höhe
der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den
Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 21
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen wird die Mehrwertsteuer in der
jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 22
Pflichten der Schuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Verband alle für die
Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über
den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen und unter Vorlage entsprechender
Unterlagen Auskunft zu erteilen.

§ 23
Streitigkeiten, Betreibung von Forderungen
Für Streitigkeiten, die aus dem Vollzug dieser Ordnung entstehen, gilt die
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit allen sie ergänzenden und ändernden
Bestimmungen.
Für die Erzwingung der auf Grund dieser Ordnung fälligen Zahlungen gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis
Kitzingen in Kraft.
Albertshofen, den 12.05.2003 Herbert Köhler
Verbandsvorsteher

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Satzungsänderung vom 12.4.2018

Vollzug des Wasserverbandsgesetzes
3. Ordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung zur
Wasserabgabeordnung des Wasserbeschaffungsverbandes
Albertshofen (BGO-WAO)

Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erlässt aufgrund von §6 des
Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden
ist, mit Genehmigung des Landratsamtes Kitzingen vom 12.04.2018
Nr. 62-644 folgende Änderungsordnung:

§1
Änderung

§11 Abs. 1 der Beitrags-und Gebührenordnung zur Wasserabgabeordnung
(BGO – WAO) vom 12.05.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Kitzingen
vom 19.05.2003, S. 198) die zuletzt durch die 2. Ordnung zur Änderung
der Beitrags- und Gebührenordnung des Wasserbeschaffungsverbandes
Albertshofen vom 18.05.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Kitzingen
vom 08.07.2011, Jahrgang/Nr. XXXX/26) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

(1) Wasserversorgung
Der Beitrag beträgt für die Trinkwasserversorgung pro qm Nutzungsfläche
Euro 3,19.“

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kitzingen
in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Verbesserung der Wasserver-
sorgungseinrichtung des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen
(VBO) vom 12.05.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Kitzingen vom
19.05.2003, S. 206) außer Kraft.

(3) Für Beitragstatbestände, die nach der Beitrags- und Gebührenordnung zur
Wasserabgabeordnung (BGO - WAO) vom 12.05.2003 oder vorhergehender
Regelungen noch nicht veranlagt wurden, beträgt der Beitrag für die Trink-
wasserversorgung pro qm Nutzungsfläche Euro 1,79.

Albertshofen, den 12.04.2018

Erich Wenkheimer
1. Vorsitzender
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IV
Beitragsordnung
für die Verbesserung der
Wasserversorgungseinrichtung
des Wasserbeschaffungsverbandes Albertshofen
(VBO)
Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erlässt aufgrund des § 6 sowie § 79
Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- u. Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz
(WVG) vom 12.2.1991 (BGBI S. 405) mit Genehmigung des Landratsamtes
Kitzingen vom 12.05.2003 folgende
Verbesserungsbeitragsordnung

§ 1
Beitragserhebung
Der Wasserbeschaffungsverband erhebt einen zusätzlichen Beitrag, von seinen
Mitgliedern, zur Deckung des Aufwandes für die Verbesserung der
Wasserversorgungseinrichtung.
Die Verbesserungsmaßnahmen für die Wasserverteilungsanlage wurden im
Bauentwurf des Ing.-Büros Baur Consult v. 30.05.1996 aufgezeigt, welcher mit
baufachlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 02.08.1996
baufachlich geprüft wurde.

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich
nutzbare, sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben die mit
Trinkwasser versorgt werden oder versorgt werden könnten. (Vgl. § 4 WAO)
Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Trinkwasserversorgung
tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahme tatsächlich
beendet ist. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser
Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Der Verband kann Voraussleistungen auf die Beitragsschuld verlangen, sobald
mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird, für die Beiträge erhoben werden.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld
Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Verbesserungsbeitrag für die Versorgung mit Frischwasser ist die
Nutzungsfläche. Diese ergibt sich aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche
(§ 6) mit dem Nutzungsfaktor (§ 7). Die beitragspflichtigen Flächen lehnen sich an
die Grundstücksflächen und Nutzungsfaktoren an, welche nach der „Beitragssatzung
für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung“ der Gemeinde Albertshofen
ermittelt wurden. Abweichungen sind aufgrund unterschiedlicher Satzungsinhalte
möglich.

§ 6
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt
1.der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im
Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes hinaus, ist die im Geltungsbereich für die Ermittlung der
zulässigen Nutzung gelegene Fläche zugrundezulegen.
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen
nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m,
gemessen von der Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden
Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
Begrenzung hinaus, so ist die Grundstücksgrenze maßgebend, die durch die hintere
Grenze der Nutzung mit einem angemessenen Umgriff bestimmt wird.
3.wenn aneinandergrenzende Grundstücke desselben Eigentümers einheitlich
wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser
Grundstücke; Nr. 1 bzw. 2 sind entsprechend anzuwenden
4.wenn das erschlossene Grundstück im Außenbereich liegt, die Grundstücksfläche
die der vorhandenen Bebauung als Umgriffsfläche zuzurechnen ist.

§ 7
Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 6) mit dem
Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit
zuzüglich je weiteres Vollgeschoß 0.30
(2) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten
bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Anzahl ihrer Geschosse.
(3) Bei Grundstücken, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit erschließungsrelevant genutzt
werden oder genutzt werden dürfen (z.B. Freibäder, Friedhöfe, Sakralbauten,
Sportanlagen, Kleingartenanlagen), wird ein Nutzungsfaktor von 0.5 zugrundegelegt.
(4) Bei Grundstücken, die nur mit Gebäuden zur überdachten Pflanzenproduktion
bebaut sind, soweit diese nicht im beplanten und unbeplanten Innenbereich liegen,
wird ein Nutzungssfaktor von 0.25 zugrundegelegt.

§ 8
Ermittlung der Vollgeschosse
(1) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse (§ 9)
festgesetzt ist, gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der für den
Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsordnung. Im Übrigen gelten als
Geschosse Vollgeschosse in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der zum
Zeitpunkt des Entstehen der Beitragsschuld geltenden Fassung.
(2) Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei Gebäuden
ohne Vollgeschoss ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung der tatsächlich
vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und
nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, mindestens jedoch die nach § 9
und § 10 maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet.
(3) Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher
Vollgeschosszahl zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse
maßgebend.

§ 9
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
die Geschosszahl bzw. Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage
festsetzt
(1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Vollgeschosszahl genehmigt, so ist
diese zugrundezulegen.
(2) Weist der Bebauungsplan statt einer Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl aus,
so gilt als Vollgeschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine Teilung
dieser Baumassenzahl genehmigt, so ergibt sich die Vollgeschosszahl durch Teilung
dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des
Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl
aufgerundet.
(3) Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage aufgrund öffentlich-rechtlichen
Beschränkungen nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich verwirklichbare Zahl der
Vollgeschosse, Baumasse oder die Höhe der baulichen Anlage maßgebend. Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine
Planfestsetzung im Sinne des § 9 besteht.
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die
der Bebauungsplan keine Festsetzung nach § 9 enthält ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse,
2. bei unbebauten Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend die Zahl der
vorhandenen Vollgeschosse.

§ 11
Beitragssatz
Der Beitrag über die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung beträgt
Pro qm Nutzungsfläche 1,70 Euro.

§ 12
Fälligkeit
Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig,
soweit im Bescheid keine spätere Fälligkeit angegeben ist.

§ 13
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
erhoben.

§ 14
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Verband für die Höhe der Schuld
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser
Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis
Kitzingen in Kraft.

Albertshofen, 12.05.2003 Herbert Köhler
Verbandsvorsteher

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Satzungsänderung vom 18.5.2011

Vollzug des Wasserverbandsgesetzes
2. Ordnung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung zur
Wasserabgabeordnung des Wasserbeschaffungsverbandes
Albertshofen (BGO-WAO)

Der Wasserbeschaffungsverband Albertshofen erlässt aufgrund des § 6 des
Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz –WVG)
vom 12.02.1991 (BGBI. I S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Mai 2002 (BGBI. I S. 1578), mit Genehmigung des Landratsamtes Kitzingen vom die folgende Änderungsordnung:

§ 1
Änderung

§ 16 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührenordnung zur Wasserabgabeordnung
(BGO –WAO) vom 12.05.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Kitzingen vom 19.05.2003, S. 198), zuletzt geändert durch die 1. Ordnung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührenordnung des Wasserbeschaffungsverbandes
Albertshofen (BGO-WAO) vom 25.09.2008 (Amtsblatt für den Landkreis
Kitzingen vom 29.09.2008, S. 262), erhält die folgende Neufassung:

„(3) Bei der Feldberegnung wird eine Gebühr von 0,30 Euro je cbm
verbrauchtem Wasser erhoben.“

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.

Albertshofen, den 18.05.2011

Erich Wenkheimer
1. Verbandsvorsteher
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Satzungsänderung 2022



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Satzungsänderung 2023